Wir, Niklas Mustereit und Matthias von Schwanewede, legen als Schülersprecher des Burggymnasiums besonders auf den obersten und ersten Grundsatz im Schulmitwirkungsgesetz Wert:
Die Verantwortung der SV gegenüber der Schülerschaft!
Wir Schüler arbeiten zusammen in den Schülervertretersitzungen und außerschulisch, das Thema SV kommt immer zur Sprache! Wir arbeiten ständig daran, trotz eventueller Steine, die uns im Weg liegen, unsere Ziele zu erreichen, Probleme zu lösen und vor allem Vorschläge und Ideen der Schülerinnen und Schüler umzusetzen!
Dies ist zwar nicht immer einfach, aber durch regelmäßige Gespräche mit der Schulleitung, unseren Vertrauenslehrern Herrn Kaminsky und Herrn Laumann und allen anderen Lehrerinnen und Lehrern versuchen wir, kleine wie große Ziele zu erreichen und ebenso kleine wie große Probleme zu lösen!
Ihr erreicht uns über folgende e-Mail-Adresse:
burg-sv@arcor.deDie SV hat hat einen Reader zusammen gestellt, in dem die wichtigsten Aufgaben der SV und weitere Grundsätze der SV-ARbeit zusammen gestellt wurden.
Der Reader kann hier als pdf geladen werden.
Außerdem befindet sich hier im Anschluss in dieser Info-Box der entsprechende Auszug aus dem Schulgesetz:
BASS 17 - 51 Nr. 1 Absatz 2
2.1
Im Rahmen des Schulgesetzes wirkt die SV durch ihre Organe an Entscheidungen der Schule mit.
2.2
Außer der Mitwirkung am Entscheidungsverfahren und der Teilnahme an Konferenzen gehört zur Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule insbesodere:
2.2.1
Die Förderung von fachlichen, sportlichen, poliltischen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler.
Hierzu gehören insbesondere:
- Arbeitskreise über selbstgewählte Themen
einschließlich solcher über politische Fragen,
- Forumsgespräch und Vortragsveranstaltungen, bei
denen Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher
Richtungen die Möglichkeit zur Diskussion eines
bestimmten Themas gegeben wird,
- Arbeitsgemeinschaften, Fach- und Neigungsgruppen.
2.2.2
Das Recht, Probleme des schulischen Lebens sowie Beschwerden allgemeiner Art aufzugreifen, sie mit den am Schulleben Beteiligten zu diskutieren und sie über die Schule den Schulaufsichtsbehörden vorzutragen.
2.2.3
Das Recht, im Einzelfall eine Schülerin oder einen Schüler ihrer Schule auf deren oder dessen Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gegenüber Schulleitung und Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen zu beraten und zu unterstützen.
2.2.4
Das Recht zur Abgabe von Erklärungen an die Öffentlichkeit im Rahmen des schulpolitischen Mandats. Derartige Erklärungen können nur abgegeben werden, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrats vorliegt.